Die Vereinigung Stuttgarter Studentenwohnheime e.V. wurde 1969 von Mitgliedern der Universität Stuttgart gegründet mit dem Ziel, attraktive Wohnplätze für Studierende zu schaffen. Dieser beispiellosen Initiative ist es zu verdanken, dass seit 1973 auf den vom Land Baden – Württemberg im Wege des Erbbaurechts zur Verfügung gestellten Grundstücken in 7 Wohnheimanlagen 2.578 Wohnplätze, sowohl auf dem Universitätscampus Stuttgart – Vaihingen als auch in der Stadtmitte errichtet werden konnten.
Die Baukosten beliefen sich auf 67 Mio. Euro und wurden durch Fördermittel und verbilligte Darlehen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden – Württemberg, der Landeshauptstadt Stuttgart sowie durch Kapitalmarktmittel und Eigenmittel der Vereinigung Stuttgarter Studentenwohnheime e.V. – VSSW – finanziert.
Nach Bezugsfertigkeit konnten die errichteten Wohnplätze dem Studierendenwerk Stuttgart zur Unterbringung von Studierenden mietweise überlassen werden.
In der Zeit 1997 bis 2000 wurde das Wohnheim Pfaffenwaldring I mit einem Aufwand in Höhe von über 14 Mio. Euro saniert und modernisiert.
Das 1976 errichtete Wohnheim Allmandring I wurde im Zeitraum 2001 – 2004 mit einem Kostenaufwand in Höhe von über 11 Mio. Euro grundlegend saniert und den heutigen Ansprüchen angepasst.
Mittlerweile werden 5 Wohnheimanlagen von der VSSW in Eigenbewirtschaftung betrieben.
Die VSSW hat auch die Bedürfnisse der heutigen Zeit im Auge. So wurde im Jahre 2010 auf den Dachflächen vom Studentenwohnheim Pfaffenwaldring II eine Photovoltaik Anlage mit 61,9 kWp errichtet.
Vorstand
Prof. Dr. Fritz Berner – Vorsitzender
Prof. Dr. Burkhard Pedell – stellv. Vorsitzender
Betriebswirtschaftliches Institut Abt. V. Allg. BWL und Controlling Universität Stuttgart
Dr. Alexander Kappes
kappes ipg GmbH
Geschäftsführung
Prof. Dr. Fritz Berner – Geschäftsführer
Pfaffenwaldring 50 A
70569 Stuttgart
f.berner@vssw.de
Weitere Ansprechpartner
Pfaffenwaldring 50 A
70569 Stuttgart
Andreas Wirth
Leitung Immobilienmanagement
a.wirth@vssw.de
Cindy Bickert
Mietverwaltung für die Wohnheime Allmandring I und Wiederholdstr.
c.bickert@vssw.de
Aikaterini Tsompanidou
Mietverwaltung für die Wohnheime Pfaffenhof I, Pfaffenhof II und Straußäcker I
a.tsompanidou@vssw.de
Satzung
der
Vereinigung Stuttgarter Studentenwohnheime e.V.
Ursprüngliche Satzung
Stand 14.10.1968
Änderung am 17.09.2014, beschlossen durch die Mitglieder am 17.09.2014
Satzung
Beschlossen durch die Mitglieder am 20.10.2020
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Vereinigung
1. Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung Stuttgarter Studentenwohnheime e.V.“.
2. Sie hat ihren Sitz in Stuttgart und soll in das Vereinsregister ( Satzungsänderung ) eingetragen werden.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Vereinigung
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung von Studenten, insbesondere der Universität Stuttgart u.a. durch den Bau von Studentenwohnheimen, die Studenten zur Verfügung gestellt werden. Dies kann weiter verwirklicht werden, durch die direkte Förderung oder durch die Förderung anderer auf diesem Gebiet tätiger Organisationen. Darüber hinaus kann der Verein auch Spendenmittel an die Universität Stuttgart und das Studentenwerk Stuttgart – Anstalt des öffentlichen Rechts – zur Verwirklichung des vorgenannten Vereinszwecks direkt weiterleiten. Dasselbe gilt auch für die Förderung der Ziele der Universität Stuttgart.
2. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “ steuerbegünstige Zwecke “ der Abgabenordnung. Ihre Mittel dürfen nur zugunsten der von ihr verfolgten Zwecke verwendet werden.
3. Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele der Vereinigung unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch den Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der juristischen Person,
2. durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres,
3. durch Ausschluss, den der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen kann. Der Ausgeschlossene ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Beschwerde einzulegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Aufbringung der Mittel
1. Die Mittel für die Aufgaben der Vereinigung werden aufgebracht
a) durch Spenden und Stiftungen,
b) aus öffentlichen Mitteln des Landes Baden-Württemberg und des Bundes,
c) durch Einnahmen sonstiger Art.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck der Vereinigung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6 Organe der Vereinigung
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Die Wahl gilt für 3 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Zur Durchführung der laufenden Geschäfte kann er einen Geschäftsführer bestellen und mit diesem auch im Namen des Vereins einen Geschäftsführervertrag abschließen. Soll mit einem Geschäftsführer ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen werden, der zugleich Mitglied des Vorstandes des Vereins ist, so ist der Vorstand, bestehend aus den übrigen Mitgliedern des Vorstandes, zum Abschluss des Geschäftsführervertrages im Namen des Vereins berechtigt.
4. Das vorsitzende Vorstandsmitglied vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich.
5. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Über den Umfang des Vergütungsrahmens beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich einberufen
a) zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins; dazu ist eine 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich,
b) zur Wahl von Mitgliedern des Vorstandes,
c) zur Entscheidung über die Beschwerde eines ausgeschlossenen Mitgliedes.
2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 9 Schlussbestimmung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Stuttgart als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“
Zusatzinformationen
Das Finanzamt Stuttgart – Körperschaften hat die Gemeinnützigkeit des Vereins i. S. v. §§ 51 bis 68 AO anerkannt und die Vereinigung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer freigestellt. Die Vereinigung ist berechtigt, entsprechende Spendenbescheinigungen auszustellen.